Satzung des Vereins Klimagruppe Norden

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Klimagruppe Norden". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V. ";

Der Verein hat seinen Sitz in Norden. Der Verein wurde am 29.09.2021 errichtet.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes mit dem Ziel, die drohende Klimakatastrophe abzuwehren.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

· Nutzung und Verbreitung gesicherter Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung

· Verbreitung dieser Erkenntnisse in den Bereichen Bildung und Erziehung

· Durchführung von Demonstrationen und anderen Veranstaltungen zur Aufklärung der Bevölkerung

· Nachhaltige Bekämpfung der Ursachen für die Entstehung von Treibhausgasen

· Vergabe von Forschungsaufträgen 

· Förderung sämtlicher Maßnahmen zur Abkehr von der Nutzung von fossilen und atomaren Brennstoffen insbesondere zur                Energieversorgung, Heizung und Verkehr

· Generelle Unterstützung von Natur- und Umweltschutz in all seinen Facetten

· Förderung des Fahrradverkehrs und des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Aufgenommen werden jedenfalls nicht Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, homophobe oder sonstige menschenverachtenden Äußerungen in Erscheinung getreten sind.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitäge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der 1. Vorsitzenden

b) der 2. Vorsitzenden

c) der Schriftführerin

d) der Kassenwartin

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gewählt. Er bleibt jedenfalls bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden schriftlich, (fern-)mündlich oder in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende, bei deren Abwesenheit die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken mindestens in Textform zu protokollieren und allen Mitgliedern zu übermitteln.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich oder in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.

  

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f) Ausschluss von Mitgliedern

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Kalenderjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt 3 Werktage nach Absendung als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin.

Das Protokoll wird von der Schriftführerin geführt. lst diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin eine Protokollführerin.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und Schriftführerin bzw. Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für 3 Jahre, die jährlich vor der Mitgliederversammlung die Vereinskasse zu prüfen haben.

Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen schriftlich oder in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentlich Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder und Jugendhilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Verwendung soll möglichst einen Bezug zu Norden haben.

 

§ 16 Weitere Regelungen

ln dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Femininum verwendet. Männliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgtiederversammlung) vom 29.09.2021 errichtet (verabschiedet).